Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Um in eine Pflegestufe eingruppiert zu werden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wir helfen gerne bei Antragstellungen.

Es gibt 5 Pflegegrade in die eine Versicherte Person eingestuft werden kann. Dem voraus geht die Antragsstellung bei der Krankenkasse und die nachfolgende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ( MDK ) in der Häuslichkeit des Versicherten.

Als pflegebedürftig gelten Personen, die dauerhaft Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden hierbei gleichermaßen berücksichtigt.

Ab dem 1. Januar 2017 haben alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad einen zusätzlichen Anspruch auf 125 € mtl..
Diese können zur Entlastung der Angehörigen entweder für hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Einkaufen oder als individuelle Beschäftigung genutzt werden. Ob sie in Begleitung spazieren gehen, backen, Gedächtnisspiele spielen, ect., der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
Die 125 € werden nicht ausgezahlt, sondern dürfen nur in Form von Sachleistungen von Pflegediensten, Tagespflegen oder Wohlfahrtsverbänden abgerechnet werden.
Nicht in Anspruch genommene Gelder sammeln sich an und verfallen zum 30.06. des Folgejahres.

  • Verschlechterungen in der Orientierung vermeiden
  • verzögern
  • Vereinsamung vermeiden
  • Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen
  • Gefahrenquellen minimieren
  • Pflegende Angehörige entlasten

Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ durch einen Pflegedienst möglich. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen „an der Pflege ge- hindert ist“. Für die Gewährung der Ersatzpflege ist es nicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist. Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen bis zu einem Höchst- betrag von 1612 € übernommen. Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld und Pflegesach- leistung. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt, die Pflegesachleistung läuft weiter. Ergänzend besteht die Möglichkeit, die Hälfte des Kurzzeitpflege- budgets ( ebenfalls 1612,- € ) in eine Verhinderungspflege umzu- widmen. Somit stehen dann bis zu 2418,- € zur Verfügung. Gleichzeitig steht Ihnen der zeitliche Umfang von bis zu 6 Wochen zu.

Leistungen (Monatlich)Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegebild für selbst
beschaffte Pflegehilfen
nach § 37 SGB XI
kein Anspruch316 €545 €728 €901 €
Pflegesachleistungen
nach § 36 SGB XI
kein Anspruch jedoch
Einsatz des
Entlastungsbetrags
von 125 € möglich
689 €1298 €1612 €1995 €
Entlastungsbetrag
nach § 45 b SGB XI
125 €125 €125 €125 €125 €
Tages- und Nachtpflege
nach § 41 SGB XI
kein Anspruch jedoch
Einsatz des
Entlastungsbetrags
von 125 € möglich
689 €1298 €1612 €1995 €

Leistungen (Jährlich)Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Verhinderungspflege
nach § 39 SGB XI
kein Anspruch1612 €1612 €1612 €1612 €
Pflegesachleistungen
nach § 36 SGB XI
kein Anspruch jedoch
Einsatz des
Entlastungsbetrags
von 125 € möglich
1612 €1612 €1612 €1612 €

Leistungen (Monatlich)Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Vollstationäre Pflege
nach § 43a SGB XI
125 €770 €1262 €1775 €2005 €
Pflegesachleistungen
nach § 38a SGB XI
214 €214 €214 €214 €214 €
Versorgung mit
Pflegemitteln nach
§ 40 SGB XI
40 €40 €40 €40 €40 €

Leistungen (Pro Maßnahme)

Lassen Sie sich gerne von uns beraten, welche der zahlreichen Zuschüsse seitens der Pflegekasse Ihnen noch zustehen.