Um in eine Pflegestufe eingruppiert zu werden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wir helfen gerne bei Antragstellungen.
Es gibt 5 Pflegegrade in die eine Versicherte Person eingestuft werden kann. Dem voraus geht die Antragsstellung bei der Krankenkasse und die nachfolgende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ( MDK ) in der Häuslichkeit des Versicherten.
Als pflegebedürftig gelten Personen, die dauerhaft Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden hierbei gleichermaßen berücksichtigt.
Ab dem 1. Januar 2017 haben alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad einen zusätzlichen Anspruch auf 125 € mtl..
Diese können zur Entlastung der Angehörigen entweder für hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Einkaufen oder als individuelle Beschäftigung genutzt werden. Ob sie in Begleitung spazieren gehen, backen, Gedächtnisspiele spielen, ect., der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
Die 125 € werden nicht ausgezahlt, sondern dürfen nur in Form von Sachleistungen von Pflegediensten, Tagespflegen oder Wohlfahrtsverbänden abgerechnet werden.
Nicht in Anspruch genommene Gelder sammeln sich an und verfallen zum 30.06. des Folgejahres.
- Verschlechterungen in der Orientierung vermeiden
- verzögern
- Vereinsamung vermeiden
- Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen
- Gefahrenquellen minimieren
- Pflegende Angehörige entlasten
Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ durch einen Pflegedienst möglich. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen „an der Pflege ge- hindert ist“. Für die Gewährung der Ersatzpflege ist es nicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist. Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen bis zu einem Höchst- betrag von 1612 € übernommen. Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld und Pflegesach- leistung. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt, die Pflegesachleistung läuft weiter. Ergänzend besteht die Möglichkeit, die Hälfte des Kurzzeitpflege- budgets ( ebenfalls 1612,- € ) in eine Verhinderungspflege umzu- widmen. Somit stehen dann bis zu 2418,- € zur Verfügung. Gleichzeitig steht Ihnen der zeitliche Umfang von bis zu 6 Wochen zu.
Leistungen (Monatlich) | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Pflegebild für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI | kein Anspruch | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI | kein Anspruch jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125 € möglich | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € |
Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI | kein Anspruch jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125 € möglich | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € |
Leistungen (Jährlich) | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI | kein Anspruch | 1612 € | 1612 € | 1612 € | 1612 € |
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI | kein Anspruch jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125 € möglich | 1612 € | 1612 € | 1612 € | 1612 € |
Leistungen (Monatlich) | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Vollstationäre Pflege nach § 43a SGB XI | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Pflegesachleistungen nach § 38a SGB XI | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Versorgung mit Pflegemitteln nach § 40 SGB XI | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Leistungen (Pro Maßnahme)