Finanzierungsmöglichkeiten für ambulante Versorgung bei Krankheit / Pflegebedürftigkeit
Möglicher Kostenträger ist die Krankenkasse. Voraussetzung: ein schriftlicher ärztlicher Auftrag liegt vor (Verordnung häusliche Krankenpflege).
Diese Verordnung muss korrekt ausgefüllt bis zum 3. Werktag nach Ausstellung bei der gesetzlichen Krankenkasse zum Genehmigungsverfahren vorliegen.
Der schriftliche Auftrag muss zusammen mit der Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Es handelt sich in Regel um folgende verordnete Leistungen, wobei die Kostenübernahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist :
- Blutzuckermessung
- Blutdruckmessung
- Decubitusbehandlung
- Einlauf
- Injektionen
- Infusionen
- Wundversorgung
- Katheterisierung
- Medikamente verabreichen
- Medikamente richten
- Einreibung,
- Versorgung von Stoma / PEG / suprapubischem Dauerkatheter / Trachealkanüle
- Kompressionswickel
- Stützstrümpfe an-ausziehen, u.a.
Möglicher Kostenträger ist die Pflegekasse. Voraussetzung: eine Pflegestufe ist festgelegt.
Dem Pflegebedürftigen wird der Betrag (je nach Pflegestufe) von der Pflegekasse auf sein Konto überwiesen.
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Siehe Tabelle unter Pflegeversicherung. Die evtl. Differenz zu darüber hinaus erbrachten Leistungen geht dem Versicherten als Privatrechnung zu.
Der Pflegebedürftige erhält die Gesamtrechnung vom Pflegedienst und kann diese zur Kostenübernahme (bis zur Höhe der Sachleistung der bestehenden Pflegestufe) bei der privaten Pflegekasse einreichen.
Von der Pflegeversicherung definierte Leistungen:
- Kleine Pflege – große Pflege – große Pflege 2
- Kämmen / Rasieren
- Aufsuchen- Verlassen des Bettes
- Aufsuchen-Verlassen der Wohnung
- Begleitung bei Aktivitäten
- Hilfe bei Ausscheidung
- Hilfe bei Nahrungsaufnahme
- spezielle Lagerung
- hauswirtschaftliche Versorgung
- Beratungsbesuche (Erstbesuch / Folgeberatung / vorgeschriebene Beratungen für Pflegegeldempfänger).